Kulturforum Bad Sachsa e.V., 1.Vors. Helene Hofmann, Clettenberger Str. 6, 37441 Bad Sachsa

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „KulturForum Bad Sachsa e.V.“ und hat seinen Sitz in Bad Sachsa. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Herzberg unter der Nr.: 499 eingetragen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck, Aufgaben, Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege der Kultur. Sie soll verwirklicht werden durch Begegnungen und Förderungen der Literatur und Kunst in ihren verschiedenen Ausprägungen sowie der Förderung von Künstlern.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3: Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person durch schriftlichen Aufnahmeantrag werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag abschließend.

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds

  • durch freiwilligen Austritt

  • durch Streichung aus der Mitgliederliste

  • durch Ausschluss aus dem Verein.

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.

  4. Nach Beendigung können Ansprüche gegen den Verein nicht mehr geltend gemacht werden.

§ 5: Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzung und die weiteren Ordnungen des Vereins zu halten.

§ 6: Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Vorstand.

  2. Der Vorstand setzt für die Veranstaltungen die Eintrittspreise fest. Er kann Ermäßigungen für bestimmte Personengruppen beschließen.

§ 7: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung.

§ 8: Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  • dem/der ersten Vorsitzenden

  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Schriftführer/ der Schriftführerin

  • dem Kassenwart/der Kassenwartin

  • dem Pressesprecher/der Pressesprecherin.

Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung um bis zu drei Personen erweitert werden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9: Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der 1. Vorsitzenden oder vom/von der 2. Vorsitzenden schriftlich (auch E-Mail)oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2.Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

  2. Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter/-in zu unterschreiben.

  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu den zu beschließenden Regelungen erklären.

 

§ 10: Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahl und Abberufung des Vorstandes

  • Wahl von 2 Kassenprüfern

  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie evtl. Umlagen

  • Genehmigung des Wirtschaftsplanes

  • Satzungsänderungen

  • Auflösung des Vereins.

 

§ 11: Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.

  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von deren/dessen Stellvertreter/in geleitet.

  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich oder geheim durchgeführt werden, wenn ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der/die Versammlungsleiter/-in kann Gäste zulassen.

  4. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Im Allgemeinen fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel, erforderlich.

  6. Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter/-in und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

 

 

 

 

§ 13: Nachträgliche Änderung der Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 14: Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10 – 13 entsprechend.

§ 15: Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Sachsa, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.